BSG - Beschluss vom 27.10.2009
B 1 KR 68/09 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 233/05
SG Gießen, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 278/04

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindung des Revisionsgerichts an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 68/09 B

DRsp Nr. 2010/4224

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindung des Revisionsgerichts an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

Wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat, so ist das Revisionsgericht wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;

Gründe:

I