Die allgemeinen Zivilsenate des Oberlandesgerichts Bamberg werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. Eine spezialgesetzliche Zuständigkeit des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg nach § 119 a Nr. 1 GVG ist nicht gegeben.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|