LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.04.2022
L 10 AS 37/21 KL
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580; SGG § 179 Abs. 2; ZPO § 589 Abs. 1 S. 1; ZPO § 579 Nr. 3; SGG § 193; SGG § 192 Abs. 1 S. 3; SGG § 184 Abs. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Zulässigkeit einer WiederaufnahmeklageGrob missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts nach rechtskräftigem VerfahrensabschlussEinhaltung der Notfrist für eine WiederaufnahmeklageZulässigkeit der Nichtigkeitsklage

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 10 AS 37/21 KL

DRsp Nr. 2023/4979

Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage Grob missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Einhaltung der Notfrist für eine Wiederaufnahmeklage Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

Bezüglich der Nichtigkeitsklage ist ein Wiederaufnahmegrund schlüssig vorzutragen. Wenn ein Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen wurde, liegt kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Nr. 3 ZPO vor. Bezüglich der Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO ist durch den Kläger substantiiert vorzutragen. Soweit der Beteiligte eines Sozialgerichtsverfahrens auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Auferlegung von Mutwillenskosten durch das Gericht hingewiesen worden ist, er den Rechtsstreit aber dennoch fortführt, also ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt, steht die Auferlegung von Mutwillenskosten im Ermessen des Gerichts.

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat 225,00 € an die Staatskasse zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580; SGG § 179 Abs. 2; ZPO § 589 Abs. 1 S. 1; ZPO § 579 Nr. 3; SGG § 193; SGG § 192 Abs. 1 S. 3; SGG § 184 Abs. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand