LAG Köln - Beschluss vom 12.03.2015
7 Ta 241/14
Normen:
§ 2 Abs.1 Nr.4 a, Abs.3 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9668/13

Zulässigkeit einer Widerklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 241/14

DRsp Nr. 2015/14873

Zulässigkeit einer Widerklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für eine Widerklage, die mit einem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

Macht ein Arbeitnehmer, der zu einem früheren Zeitpunkt für die Arbeitgeberin selbständig tätig war, Ansprüche auf eine Sonderprämie aufgrund seines Anstellungsvertrages geltend, so ist eine Widerklage auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung von Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin zur Erfüllung bestehender Verträge zulässig, da es sich um Ansprüche handelt, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014, mit dem die Widerklage der Beklagten vom 19.12.2013 abgetrennt und an das Landgericht Bonn verwiesen wurde, aufgehoben:

Es wird festgestellt, dass auch für die Widerklage der Beklagten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Normenkette:

§ 2 Abs.1 Nr.4 a, Abs.3 ArbGG;

Gründe