BVerfG - Beschluss vom 25.07.2006
1 BvR 1549/06
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; AAÜG § 6 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 646

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des AAÜG

BVerfG, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1549/06

DRsp Nr. 2006/23102

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des AAÜG

Eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht schon deshalb von allgemeiner Bedeutung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG, weil die angegriffene Norm eine Vielzahl von Personen betrifft.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; AAÜG § 6 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Sie richtet sich unmittelbar gegen die 2005 erfolgte Neuregelung der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienste für die Inhaber bestimmter Funktionen im Staats- und Wirtschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik.