BVerfG - Beschluß vom 03.03.2004
1 BvR 2670/03
Normen:
BSSichG; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, 2, 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1859

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2670/03

DRsp Nr. 2004/4849

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Eine gegenwärtige Betroffenheit, die eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz eröffnen würde, besteht nur dann, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird.2. Wer dem juristischen Vorbereitungsdienst angehört, ist von der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in der Weise betroffen, dass diese ihm möglicherweise später nicht ermöglichen würde, ein nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufzunehmen.

Normenkette:

BSSichG; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, 2, 3 S. 1 ;

Gründe: