LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2021
4 TaBVGa 6/20
Normen:
KSchG § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/20

Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des BetriebsratsBeteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanter BetriebsänderungUnterlassungsanspruch gegen alle Betriebsarbeitgeber bei GemeinschaftsbetriebNach Abschluss der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat nicht beteiligungsfähigGewichtiger Verfügungsgrund für SicherungsinteresseBemessung des gewichtigen Verfügungsgrunds anhand der ArbeitnehmerinteressenZulässigkeit objektiver Antragserweiterung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 6/20

DRsp Nr. 2021/3101

Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung Unterlassungsanspruch gegen alle Betriebsarbeitgeber bei Gemeinschaftsbetrieb Nach Abschluss der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat nicht beteiligungsfähig Gewichtiger Verfügungsgrund für Sicherungsinteresse Bemessung des gewichtigen Verfügungsgrunds anhand der Arbeitnehmerinteressen Zulässigkeit objektiver Antragserweiterung

1. Eine Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG auf Unterrichtung, Beratung und Verhandlung über eine geplante Betriebsänderung kommt gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940, 938 Abs. 1, 2 ZPO schon aus europarechtlichen Gründen grundsätzlich in Betracht.2. In einem Gemeinschaftsbetrieb richtet sich der Anspruch aus §§ 111, 112 BetrVG gegen sämtliche Betriebsarbeitgeberinnen. Diese sind im Verfügungsverfahren zu beteiligen. Dagegen richtet sich die als Sicherungsmaßnahme begehrte Untersagung von Entlassungen gegen den jeweils betroffenen Vertragsarbeitgeber, der allein die Entlassung bewirken kann.