LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.04.2011
L 5 SB 203/10
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGG § 197; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 189/10

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fehlendem Verwaltungsakt; Begriff der Regelung in einem Verwaltungsakt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 5 SB 203/10

DRsp Nr. 2011/9896

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem fehlendem Verwaltungsakt; Begriff der Regelung in einem Verwaltungsakt

1. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, gegen den durch Erhebung eines Widerspruchs ein Vorverfahren (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) eingeleitet werden kann, und ist eine Behörde - hier: im Kostenerstattungsverfahren - auch nicht befugt, durch Verwaltungsakt zu handeln, kann gegen die behördliche Weigerung, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, nicht mit einer Untätigkeitsklage vorgegangen werden. 2. Nach der Legaldefinition des § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist; sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.