LSG Chemnitz - Beschluss vom 17.03.2008
L 2 B 91/08 AS
Normen:
SGG § 193 § 88 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 843/06

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen L 2 B 91/08 AS

DRsp Nr. 2008/16919

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei einer vorübergehenden besonderen Belastung kann ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über einen Widerspruch i.S.d. § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG gegeben sein, etwa wenn aufgrund einer Gesetzesänderung für einen begrenzten Zeitraum viele Anträge zu bearbeiten sind, oder bei einem Umzug oder organisatorischen Änderungen einer Behörde. Dauerhafter Personalmangel oder dauerhaft unzureichende Ausstattung mit sachlichen Mitteln stellt keinen zureichenden Grund dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 § 88 ;
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 843/06