LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2011
L 12 AL 2879/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1444/07

Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag mit einem kirchlichem Arbeitgeber bei drohender fristloser verhaltensbedingter Kündigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen L 12 AL 2879/09

DRsp Nr. 2012/4001

Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag mit einem kirchlichem Arbeitgeber bei drohender fristloser verhaltensbedingter Kündigung

Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages berufen, wenn er seine aus dem Dienstvertrag mit dem dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber folgende Loyalitätsobliegenheit, kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, durch Veröffentlichung von Artikeln im Internet, in denen er Papst Benedikt XVI. in extremer Weise herabwürdigt, verletzt und ihm der Arbeitgeber deshalb eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung androht.