BSG - Urteil vom 28.08.2013
B 6 KA 36/12 R
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4267/10
SG Freiburg, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1540/08

Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen bei Anstellung eines Arztes nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V

BSG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 36/12 R

DRsp Nr. 2013/24634

Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen bei Anstellung eines Arztes nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V

Mit der Genehmigung der Anstellung von Ärzten in Job-Sharing-Verhältnissen verbundene Abrechnungsobergrenzen können auch rückwirkend neu festgesetzt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I

Im Streit steht eine rückwirkende Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen bei Anstellung einer Ärztin für den Zeitraum 1.4.2005 bis zum 31.12.2006.