LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2017
L 16 SF 170/17 AB
Normen:
SGG § 60; ZPO § 42;

Zulässigkeit einer Richterablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ohne NamensnennungErforderlichkeit von Willkür oder Benachteiligungsabsicht

LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 16 SF 170/17 AB

DRsp Nr. 2017/13878

Zulässigkeit einer Richterablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Namensnennung Erforderlichkeit von Willkür oder Benachteiligungsabsicht

1. Eine Richterablehnung ohne Namensnennung ist zulässig, wenn ein Konkretes, individualisierbares Verhalten gerügt wird, aber dem Betroffen der Name des Richters nicht bekannt ist. 2. Verfahrensfehler führen nur dann zum Erfolg des Ablehnungsgesuchs, wenn Willkür oder Benachteiligungsabsicht vorliegen.

1. Ein im Rahmen der gebotenen richterlichen Verfahrensweise liegendes Verhalten kann dabei die Befangenheit des Richters nicht begründen; dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Richter fehlerhaft gehandelt hat. 2. Daher müssen im Ablehnungsgesuch Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. 3. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen; den Beteiligten muss sich der Eindruck der Voreingenommenheit geradezu aufdrängen.