LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.10.2016
L 4 P 3287/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 206/16

Zulässigkeit einer Rechtsmittelverzichtserklärung durch den Bevollmächtigten bei fehlendem Einverständnis des Klägers

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen L 4 P 3287/16

DRsp Nr. 2017/62

Zulässigkeit einer Rechtsmittelverzichtserklärung durch den Bevollmächtigten bei fehlendem Einverständnis des Klägers

1. Ein Kläger muss sich die Rechtsmittelverzichtserklärung seines uneingeschränkt Bevollmächtigten zurechnen lassen, sofern er bis zur Rechtsmittelverzichtserklärung die Bevollmächtigung nicht gegenüber dem Gericht widerrufen hat, unabhängig davon, ob der Kläger mit der Rechtsmittelverzichtserklärung einverstanden war oder der Bevollmächtigte im Innenverhältnis zu dieser Erklärung berechtigt war.2. Die Erklärung, auf die Berufung zu verzichten, führt zur Unzulässigkeit einer später erhobenen Berufung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2016 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ab August 2015.

Der Kläger ist am 1957 geboren und bei der Beklagten pflegeversichert. Sein Antrag vom 19. August 2015 auf Gewährung von Leistung der Pflegeversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2015 ab. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 zurück.