LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2017
L 20 SF 72/17 AB
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 4;

Zulässigkeit einer nachträglichen Ablehnung von Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 05.05.2017 - Aktenzeichen L 20 SF 72/17 AB

DRsp Nr. 2017/8572

Zulässigkeit einer nachträglichen Ablehnung von Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach Beendigung der Instanz kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit beim Berufungsgericht nicht mehr abgelehnt werden. 2. Eine nachträgliche Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls nach mehr als einem Monat nach Kenntniserlangung des potentiellen Befangenheitsgrunds nicht mehr fristgerecht. 3. Aus einer publizistischen Tätigkeit kann keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden, wenn nicht zusätzliche, eine Voreingenommenheit auch nur entfernt nahelegende Umstände dargetan sind.

Die für einen zulässigen Befangenheitsantrag erforderliche unverzügliche Geltendmachung liegt jedenfalls nach einem Zeitraum von einem Monat nicht vor.

Tenor

Der Antrag der Klägerin im Schreiben vom 28.03.2017 auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. A. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 4;

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin Versorgung nach dem Impfschadensrecht gemäß §§ 60 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG).