LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2012
L 11 AS 689/10
Normen:
SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 69/10

Zulässigkeit einer Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 689/10

DRsp Nr. 2013/1279

Zulässigkeit einer Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Unbegründete Zahlungsklage mangels Nachweises der unvollständigen Leistungsgewährung. 2. Das Gericht hat eine allgemeine Leistungsklage zu Recht abgewiesen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die bewilligten Leistungen nicht ausgezahlt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob bewilligte Leistungen vollständig ausgezahlt worden sind.

Der Kläger bezieht vom Beklagten zusammen mit seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und seinem Sohn seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er erklärte sich schriftlich mit einer Aufrechnung iHv 10,00 EUR monatlich wegen einer Rückforderung von Arbeitslosengeld und iHv 240,00 EUR wegen einer Rückforderung von Alg II für Januar 2009 einverstanden.

1. 2.