OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2010
3 L 165/07
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; VwVG LSA § 1 Abs. 2; VwVG LSA § 3 Abs. 2 Buchst. a; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1;

Zulässigkeit einer Leistungsklage eines Verwaltungsträgers bei Vorliegen eines Leistungsbescheides unter Berücksichtigung eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses; Rückzahlung einer als Darlehen gewährten Leistung zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV); Ausdrückliche Leistungsaufforderung an den Schuldner, Angabe des genauen Leistungsbetrages und des Zahlungspflichtigen als Voraussetzungen eines Leistungsbescheides; Leistungsbescheid als Vollstreckungstitel i.R.d. Verwaltungsvollstreckung wegen einer Geldforderung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 3 L 165/07

DRsp Nr. 2010/21884

Zulässigkeit einer Leistungsklage eines Verwaltungsträgers bei Vorliegen eines Leistungsbescheides unter Berücksichtigung eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses; Rückzahlung einer als Darlehen gewährten Leistung zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV); Ausdrückliche Leistungsaufforderung an den Schuldner, Angabe des genauen Leistungsbetrages und des Zahlungspflichtigen als Voraussetzungen eines Leistungsbescheides; Leistungsbescheid als Vollstreckungstitel i.R.d. Verwaltungsvollstreckung wegen einer Geldforderung

1. Eine Leistungsklage eines Verwaltungsträgers ist bei Vorliegen eines Leistungsbescheides wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Leistungsbescheides.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1; VwVG LSA § 1 Abs. 2; VwVG LSA § 3 Abs. 2 Buchst. a; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Darlehen, welche dem Beklagten nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) als Leistungen zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf bewilligt worden sind.