LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2011
L 10 U 4346/08
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 62; SGG § 29; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 38/06

Zulässigkeit einer Klageerweiterung bzw. Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 10 U 4346/08

DRsp Nr. 2012/4612

Zulässigkeit einer Klageerweiterung bzw. Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine erstmals im Berufungsverfahren beantragte Verurteilung des beklagten Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen stellt - wie eine entsprechende, erstmals im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage - eine Klageerweiterung und damit eine Klageänderung im Sinne § 99 Abs. 1 SGG dar; sie ist nicht sachdienlich und daher als unzulässig abzuweisen, weil das Landessozialgericht für eine solche Klage nicht erstinstanzlich zuständig ist. 2. Der während des Rechtsstreits ergehende Bescheid über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit wird gem § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid über die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung mit dem Ziel höherer Rente gerichteten Klageverfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 62; SGG § 29; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob dem Kläger höhere Verletztenrente zusteht.