Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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