LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012
L 7 KA 116/09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 2; ZPO § 945;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 1091/06

Zulässigkeit einer Haftung für Zinslasten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 116/09

DRsp Nr. 2012/15134

Zulässigkeit einer Haftung für Zinslasten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Aussetzungsverfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG darf nicht mit dem Risiko verbunden sein, für im Zuge der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Seiten der die Vollstreckung betreibenden Körperschaft entstehende Zinsen zu haften; diese Koppelung verstieße gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Aussetzungsverfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG darf nicht mit dem Risiko verbunden sein, für im Zuge der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Seiten der die Vollstreckung betreibenden Körperschaft entstehende Zinsen zu haften; diese Koppelung verstieße gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 aufgehoben; die Honorarbescheide für die Quartale IV/04 bis I/06 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2006 werden geändert; die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die genannten Quartale weiteres Honorar in Höhe von insgesamt 1.006,62 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.