BSG - Urteil vom 06.02.2013
B 6 KA 2/12 R
Normen:
SGB I § 37; SGB V § 81 Abs. 1; SGB X § 64;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 44/09
SG München, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 442/07

Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren durch die Kassenärztliche Vereinigung

BSG, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 2/12 R

DRsp Nr. 2013/14055

Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren durch die Kassenärztliche Vereinigung

Die Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Erlass von Bestimmungen über Aufbringung und Verwaltung der Mittel berechtigt zur Regelung einer Gebührenpflicht für ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB I § 37; SGB V § 81 Abs. 1; SGB X § 64;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro für einen von ihr ohne Erfolg erhobenen Widerspruch.

Die Klägerin, die als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, legte gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2005 Widerspruch ein, den die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 zurückwies. Der Verfügungssatz zu II lautete: "Für dieses Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt." Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihre Gebührenordnung, die für erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühren in dieser Höhe vorsehe.