LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.06.2004
L 11 KR 1224/04
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 28 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 40/04

Zulässigkeit einer Feststellungsklage ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen L 11 KR 1224/04

DRsp Nr. 2006/24331

Zulässigkeit einer Feststellungsklage ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren

Eine Feststellungsklage ist ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren in der Regel unzulässig, da ein streitig gewordenes öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Versicherten und ihrer Krankenkasse grundsätzlich zunächst in einem Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu regeln ist. So kann ein Versicherter die von ihm begehrte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur im Rahmen eines Antrages auf Befreiung von der Zuzahlung erreichen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 28 Abs. 4 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 40/04