LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2011
L 2 AS 2649/11 B
Normen:
SGB II § 22; SGG § 55 Abs. 1 Nr 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr 4; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1407/11

Zulässigkeit einer Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 2649/11 B

DRsp Nr. 2011/20102

Zulässigkeit einer Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

1. Zu einer aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung erhobenen unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Kosten der Unterkunft der Leistungsempfänger angemessen seien. 2. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Kosten der Unterkunft der Leistungsempfänger angemessen sind, steht entgegen, dass es sich letztlich um eine Elementenfeststellungsklage, dh. die grundsätzlich unzulässige Feststellung lediglich einzelner Berechnungselemente, handelt. Es liegt nicht einer der in § 55 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SGG genannten zulässigen Fälle einer Feststellungsklage vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 55 Abs. 1 Nr 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr 4; SGG § 73a;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.