Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
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