BAG - Urteil vom 26.01.2011
4 AZR 333/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 2784
NZA-RR 2011, 504
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10114/07
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10115/07
LAG Bremen - 21.01.2009 - 2 Sa 90/08;,

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungsantrages bei Einschränkung hinsichtlich der Geltung des für ein Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts

BAG, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 333/09

DRsp Nr. 2011/9112

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungsantrages bei Einschränkung hinsichtlich der Geltung des für ein Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts

Orientierungssätze: 1. Bei einer Feststellungsklage muss der Streitgegenstand hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO sein, damit die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen ihnen entschieden werden kann. 2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Feststellungsantrag über die Anwendung des für ein Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts mit einer einschränkenden Klausel versehen ist - "unter Maßgabe der Einschränkungen des Arbeitsvertrages" -, in deren Folge die zwischen den Parteien umstrittenen Arbeitsentgelt- und Arbeitszeitregelungen nicht mit bindender Rechtskraftwirkung zwischen ihnen entschieden werden können.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 21. Januar 2009 - 2 Sa 90/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14. Februar 2008 - 10 Ca 10114/07 und 10 Ca 10115/07 - insoweit abgeändert, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.