BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 501/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; PostPersG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2012, 823
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 390/08
ArbG Lübeck, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1332/08

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers; Bestimmtheit der Leistungsklage; Ergänzende Vertragsauslegung [Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto]; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung [Deutsche Bundespost : Deutsche Telekom AG]; Keine Erstreckung auf Haustarifverträge von Tochterunternehmen

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 501/09

DRsp Nr. 2011/19529

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers; Bestimmtheit der Leistungsklage; Ergänzende Vertragsauslegung [Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto]; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung [Deutsche Bundespost : Deutsche Telekom AG]; Keine Erstreckung auf Haustarifverträge von Tochterunternehmen

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes. Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass mit ihr auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet wurden und auf die die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind.