LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.10.2011
L 1 R 103/08
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 111/06

Zulässigkeit einer Berufungszurückweisung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 103/08

DRsp Nr. 2011/22196

Zulässigkeit einer Berufungszurückweisung im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bereits seit dem 1. Oktober 2004 bezieht er ausweislich eines Bescheides vom 18. Juni 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem auf 0,892 verminderten Zugangsfaktor.