Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bereits seit dem 1. Oktober 2004 bezieht er ausweislich eines Bescheides vom 18. Juni 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem auf 0,892 verminderten Zugangsfaktor.
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