OVG Sachsen - Beschluss vom 20.01.2011
1 A 531/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BAföG § 7 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 909/08

Zulässigkeit einer Berufung aufgrund einer vermeintlich rechtswidrigen Versagung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 1 A 531/09

DRsp Nr. 2011/5476

Zulässigkeit einer Berufung aufgrund einer vermeintlich rechtswidrigen Versagung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. August 2003 - 4 K 909/08 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BAföG § 7 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von der Klägerin genannten Zulassungsgründe liegen nicht vor.