LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2011
L 11 AS 517/11 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO §§ 114ff;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1019/10

Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 517/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15669

Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung

Die "hilfsweise" eingelegte Beschwerde stellt eine bedingte Rechtsmitteleinlegung dar, die nicht zulässig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.05.2011 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO §§ 114ff;

Gründe:

I. Streitig war unter anderem die Höhe der Anrechnung des durchschnittlichen Einkommens des Klägers im Rahmen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides.

Gleichzeitig mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er nicht vorgelegt. Nach endgültiger Leistungsbewilligung durch den Beklagten hat er in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 die Klage zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens sei für eine Bewilligung von PKH kein Raum mehr. Eine frühere Entscheidung sei mangels Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen.