LSG Bayern - Entscheidung vom 05.06.2014
L 7 AS 435/14 ER
Normen:
SGB II § 7; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 920;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 264/14

Zulässigkeit einer Aussetzung des Vollzugs eines sozialgerichtlichen Beschlusses über existenzsichernde Leistungen; Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

LSG Bayern, Entscheidung vom 05.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 435/14 ER

DRsp Nr. 2014/10828

Zulässigkeit einer Aussetzung des Vollzugs eines sozialgerichtlichen Beschlusses über existenzsichernde Leistungen; Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

Tenor

I.

Die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 2014, Az.: S 7 AS 264/14 ER, wird vorläufig ausgesetzt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 920;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 hat das Sozialgericht Landshut den Antragsteller (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner (Ag) vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 200,- EUR für die Zeit vom 29.04.2014 bis einschließlich 31.0.2014 zu gewähren. Zwar sei entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache S 7 AS 395/13 davon auszugehen, dass der Ag in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau S. und deren Sohn lebe. Nachdem aber über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Kenntnisse vorhanden seien, bestünde jedoch möglicherweise ein Leistungsanspruch und nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Folgenabwägung seien dem Ag vorläufig Leistungen zu gewähren.