Zulässigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zur freiwilligen Kassenmitgliedschaft
SG Hamburg, vom 20.07.2009 - Aktenzeichen S 21 KR 820/06
DRsp Nr. 2010/22620
Zulässigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zur freiwilligen Kassenmitgliedschaft
Grundsätzlich ist die Kündigung der freiwilligen Kassenmitgliedschaft an keine Form gebunden und kann auch mündlich erklärt werden. Das Wirksamwerden der Kündigung richtet sich aber nach der Regelung des § 175 Abs. 4SGB V. Danach ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Für eine außerordentliche fristlose Kündigung existiert keine Rechtsgrundlage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]