SG Hamburg vom 20.07.2009
S 21 KR 820/06
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4 S. 2; SGB V § 191 Nr. 3;

Zulässigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zur freiwilligen Kassenmitgliedschaft

SG Hamburg, vom 20.07.2009 - Aktenzeichen S 21 KR 820/06

DRsp Nr. 2010/22620

Zulässigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zur freiwilligen Kassenmitgliedschaft

Grundsätzlich ist die Kündigung der freiwilligen Kassenmitgliedschaft an keine Form gebunden und kann auch mündlich erklärt werden. Das Wirksamwerden der Kündigung richtet sich aber nach der Regelung des § 175 Abs. 4 SGB V. Danach ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Für eine außerordentliche fristlose Kündigung existiert keine Rechtsgrundlage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 4 S. 2; SGB V § 191 Nr. 3;