LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2009
L 11 AS 242/09 B ER RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AS 1006/08 ER

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 242/09 B ER RG

DRsp Nr. 2009/15907

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn in einer Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen wird und sich aus dem Beschluss zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für nicht entscheidungserheblich gehalten wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2009 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 178a;

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senats vom 25.03.2009 im Beschwerdeverfahren L 11 AS 31/09 B ER.

Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 16.12.2008 Ziff. I und III zurückgewiesen.

Streitig zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- ab 01.12.2008.

Am 03.11.2008 hatte der ASt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, was die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 03.11.2008 ablehnte.