Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senats vom 25.03.2009 im Beschwerdeverfahren L 11 AS 31/09 B ER.
Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (
Streitig zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- ab 01.12.2008.
Am 03.11.2008 hatte der ASt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, was die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 03.11.2008 ablehnte.
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