LSG Bayern - Beschluss vom 01.03.2016
L 16 AS 27/16 RG
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144; SGG § 178a; ZPO § 591;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 665/15
SG Augsburg, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 817/15

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfahren um die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreites; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750 Euro

LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 27/16 RG

DRsp Nr. 2016/5683

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfahren um die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreites; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750 Euro

1. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestimmt sich auch bei Verfahren, die auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des Klageverfahrens, dessen Fortsetzung streitig ist. 2. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sollen im Verfahren um die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreites im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nicht erweitert werden. 3. Andernfalls wäre vom Ausgang der Entscheidung des Gerichts abhängig, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. 4. Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin allenfalls dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält.

Tenor

I.

Auf die Anhörungsrüge des Beschwerde- und Rügeführers wird das Verfahren mit dem ursprünglichen Aktenzeichen L 8 AS 817/15 NZB fortgesetzt.

II. III.