LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013
L 6 KR 1139/09
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 3331/06

Zulässigkeit des Widerspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Verwaltungsakt im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Auferlegung von Verschuldenskosten

LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 1139/09

DRsp Nr. 2013/8116

Zulässigkeit des Widerspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Verwaltungsakt im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Auferlegung von Verschuldenskosten

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 4. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. für das Berufungsverfahren.

Die Beklagte hat Gerichtskosten in Höhe von 500,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in dem Zeitraum vom 9. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3. streitig.