LSG Hamburg - Urteil vom 06.04.2022
L 2 AL 49/21
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; ZPO § 579; ZPO § 580;

Zulässigkeit des Widerrufs und der Anfechtung einer Rücknahmeerklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit eines Wiederaufnahmegrundes

LSG Hamburg, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 49/21

DRsp Nr. 2022/9829

Zulässigkeit des Widerrufs und der Anfechtung einer Rücknahmeerklärung im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit eines Wiederaufnahmegrundes

Ein Ausnahmefall zur Zulassung des Widerrufs oder der Anfechtung einer Rücknahmeerklärung besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; ZPO § 579; ZPO § 580;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rechtsstreit S 44 AL 376/17 durch die Klagerücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2020 erledigt ist. In der Sache ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 22. Juli 2017 festgestellt und die Anspruchsdauer für die Gewährung des Arbeitslosengeldes (Alg) gemindert hat.