LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2009
L 2 P 33/08
Normen:
SGG § 156; SGG § 179; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 62/07

Zulässigkeit des Widerrufs der Berufungsrückname im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen L 2 P 33/08

DRsp Nr. 2009/26704

Zulässigkeit des Widerrufs der Berufungsrückname im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Widerruf der Berufungsrücknahme kommt beim Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 ZPO in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2008 beendet ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten,

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 156; SGG § 179; ZPO § 580;

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten stand, ob der vom Kläger am 24.08.2007 gegen den Bescheid vom 19.03.2007 eingelegte Widerspruch rechtzeitig war. Mit Bescheid vom 19.03.2007 hatte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 31.01.2007, ihm höhere Leistungen der Pflegeversicherung als nach der Stufe I zu gewähren, abgelehnt. Den Widerspruch hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2007 als unzulässig, da verfristet, zurückgewiesen.