LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2009
L 8 AL 4416/06
Normen:
SGB I § 11; SGB I § 12; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB I § 54; SGB X § 140; SGG § 54 Abs. 5; UhVorschG § 7 Abs. 1; UhVorschG § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 4564/05

Zulässigkeit des Verrechnungsersuchens eines Leistungen nach dem UnterhaltVG gewährenden Landkreises; Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 4416/06

DRsp Nr. 2009/17806

Zulässigkeit des Verrechnungsersuchens eines Leistungen nach dem UnterhaltVG gewährenden Landkreises; Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X

1. Das Verrechnungsersuchen des Leistungen nach dem UnterhaltVG gewährenden Landkreises nach § 52 SGB I ist eine zulässige Ermächtigung für die Aufrechnung der nach dem UnterhVG übergegangenen titulierten oder anerkannten Forderung. Zur Geltendmachung der nach § 7 UnterhVG auf das Land übergegangenen Forderung ist der Landkreis klagebefugt. 2. Die vollständige Kenntnis vom Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X ist bei tatsächlicher Erstattungslage nicht Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 aufgehoben und festgestellt, dass sein Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I eine zulässige Ermächtigung des Beklagten für die Aufrechnung der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Forderungen ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1/3 der Gerichtskosten und jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dem Beigeladenen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 11; SGB I § 12; SGB I § 51;