Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 aufgehoben und festgestellt, dass sein Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I eine zulässige Ermächtigung des Beklagten für die Aufrechnung der nach dem
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1/3 der Gerichtskosten und jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dem Beigeladenen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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