LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.09.2021
L 4 AS 381/21 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB II § 6a; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 2; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG LSA § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1830/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den SozialgerichtenZuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Festsetzung einer Mahngebühr im Zusammenhang mit der Erstattung von Leistungen nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 381/21 B

DRsp Nr. 2022/1088

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Festsetzung einer Mahngebühr im Zusammenhang mit der Erstattung von Leistungen nach dem SGB II

Sowohl bei der Mahnung als auch der Festsetzung einer Mahngebühr handelt es sich um eine Angelegenheit, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II steht. Sie sind keine Vollstreckungsmaßnahmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2021 aufgehoben. Das Verfahren ist weiterhin beim Sozialgericht Halle anhängig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB II § 6a; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 2; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG LSA § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Halle, mit dem dieses den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Halle für zulässig erklärt hat. In der Sache ist noch die Festsetzung einer Mahngebühr durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) streitig.