Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2021 aufgehoben. Das Verfahren ist weiterhin beim Sozialgericht Halle anhängig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Halle, mit dem dieses den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Halle für zulässig erklärt hat. In der Sache ist noch die Festsetzung einer Mahngebühr durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) streitig.
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