BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 14 SF 1/18 R
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; GVG § 13; BGB § 765; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2664
NZS 2018, 667
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2129/17
SG Düsseldorf, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3790/17

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung einer Kautionsforderung aus einer Bürgschaft des Jobcenters gegenüber dem Vermieter eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 14 SF 1/18 R

DRsp Nr. 2018/7029

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung einer Kautionsforderung aus einer Bürgschaft des Jobcenters gegenüber dem Vermieter eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

1. Wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.2. Die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 442,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; GVG § 13; BGB § 765; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung aus einer Bürgschaft.