LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.10.2021
L 4 AS 341/21 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 2; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG LSA § 3; VwVG LSA § 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1497/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Mahngebühr - hier im Zusammenhang mit der Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 341/21 B

DRsp Nr. 2022/1239

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Mahngebühr – hier im Zusammenhang mit der Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

Die Mahnung - und die sie begleitende Festsetzung einer Mahngebühr - steht als Annex in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit (hier) nach dem SGB II. Sie ist keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Vollstreckungsvoraussetzung. Erst danach kann das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung mit der Vollstreckungsanordnung eingeleitet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 4. Mai 2021 aufgehoben. Das Verfahren ist weiterhin beim Sozialgericht Halle anhängig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 2; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG LSA § 3; VwVG LSA § 4;

Gründe

I.