Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.09.2016 -
Streitwert Beschwerdeverfahren: 11.612,50 €.
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48Abs.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|