Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 02.03.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit besteht.
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