LSG Bayern - Beschluss vom 06.07.2011
L 2 AL 45/11 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 37/09

Zulässigkeit des Erlasses eines Ordnungsgeldbeschlusses bei nicht entschuldigtem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 45/11 B

DRsp Nr. 2011/15647

Zulässigkeit des Erlasses eines Ordnungsgeldbeschlusses bei nicht entschuldigtem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat der Beteiligte trotz Aufforderung des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen Kinderbetreuung an der Wahrnehmung eines Termins gehindert war und sich auch nicht rechtzeitig entschuldigen konnte, so ist sein Nichterscheinen nicht nachträglich ausreichend entschuldigt. Eine Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist in diesem Fall zurückzuweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.