LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.05.2010
L 4 KR 34/10 B ER
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; SGB V § 112 Abs. 2 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; StGB § 240;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 199/09

Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bei Fortsetzungsfeststellungsbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren und eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Krankenhausträger; Unterrichtung der Patienten über Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenkasse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 34/10 B ER

DRsp Nr. 2011/16207

Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bei Fortsetzungsfeststellungsbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren und eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Krankenhausträger; Unterrichtung der Patienten über Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenkasse

1. Grundsätzlich kein einstweiliger Rechtschutz bei Fortsetzungsfeststellungsbegehren. 2. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Krankenhausträger kann sich aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ergeben. 3. Ein Krankenhaus darf Patienten darüber unterrichten, dass ihre Krankenkasse die Kostenübernahme für einen stationären Aufenthalt ablehnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; SGB V § 112 Abs. 2 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; StGB § 240;

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.Gründe: