LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.05.2006
L 4 KA 14/04
Normen:
AMG (1976) § 21 Abs. 1 § 73 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4 § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 514/02

Zulässigkeit des Arzneimittelregress bei Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel, Einfuhr im Ausland zugelassener Arzneimittel, Regresshöhe

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen L 4 KA 14/04

DRsp Nr. 2007/20538

Zulässigkeit des Arzneimittelregress bei Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel, Einfuhr im Ausland zugelassener Arzneimittel, Regresshöhe

1. Gemäß § 106 Abs. 2 S. 4 SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen über die gesetzlich geregelten Prüfungsarten hinaus andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Diese Regelung beinhaltet eine Ermächtigungsgrundlage auch für Regresse wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln (hier: zur Zulässigkeit eines Arzneimittelregresses bei der Verordnung von "Granditropin" zur Behandlung des "Ullrich-Turner-Syndroms"). 2. Bezogen auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist die in § 73 Abs. 3 S. 1 AMG geregelte Einfuhrmöglichkeit eines im Ausland zugelassenen Arzneimittels im Einzelfall nicht mit der innerstaatlichen Zulassung des Medikaments gleichzusetzen. 3. Aus der Rechtsnatur des Arzneikostenregresses ist abzuleiten, dass er höchstens in der Höhe festgesetzt werden kann, der den Krankenkassen durch unwirtschaftlichen Mehraufwand entstanden ist. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass in jedem Fall ersparte Aufwendungen gegengerechnet werden müssten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG (1976) § 21 Abs. 1 § 73 Abs. 3 S. 1 ;