I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.03.2018 (
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Beklagten in seiner Funktion als tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes aus gegen den Kläger ergangenen Vollstreckungstiteln.
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