BSG - Beschluss vom 19.10.2016
B 14 AS 155/16 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 11/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 441/12

Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen VerfahrenAuslegung des Anhörungserfordernisses

BSG, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 155/16 B

DRsp Nr. 2017/4921

Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren Auslegung des Anhörungserfordernisses

Das Anhörungserfordernis nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zugunsten der Beteiligten weit auszulegen, weil die Anhörungsmitteilung die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren soll. Eine erneute Anhörung ist indes aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich, wenn das nach der ersten Anhörungsmitteilung erfolgte Vorbringen nicht entscheidungserheblich, ohne jegliche Substanz oder bloß wiederholend ist. Doch muss das neue Vorbringen entscheidungserheblich nicht in dem Sinne sein, dass es auch Grundlage für eine zulässige und begründete, nicht auf die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gestützte Verfahrensrüge sein könnte. Denn sonst würde in diesen Konstellationen die prozessuale Absicherung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter ins Leere laufen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. September 2015 - L 9 AS 11/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;