LSG Bayern - Urteil vom 10.08.2017
L 17 U 400/16
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 72/15

Zulässigkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreites im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erfordernis der Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG

LSG Bayern, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 17 U 400/16

DRsp Nr. 2017/13874

Zulässigkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreites im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erfordernis der Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG

Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme, die zu einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG führen kann, ist auch bei der Erfordernis einer Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG gegeben.

1. Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. 2. Die Zurückverweisung soll in der Regel vermieden werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers.

Der Kläger erlitt am 01.11.2011 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das linke Fersenbein brach. Mit Bescheid vom 21.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab.