LSG Hamburg - Urteil vom 28.04.2022
L 4 SO 91/21
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGB II; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 139/20

Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an das SozialgerichtFehlen einer Entscheidung über das eigentliche klägerische Begehren

LSG Hamburg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 91/21

DRsp Nr. 2022/9830

Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Fehlen einer Entscheidung über das eigentliche klägerische Begehren

Die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist sachgerecht, wenn über das eigentliche Begehren des Klägers noch gar nicht befunden worden ist – hier über das aufsichtsrechtliche Einschreiten einer Behörde gegenüber dem Sozialgericht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2021 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Sache vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGB II; SGB XII;

Tatbestand

Der Kläger möchte im Klagewege erreichen, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz gegenüber dem Sozialgericht Hamburg aufsichtsrechtlich tätig wird und das Sozialgericht Hamburg dazu bringt, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zu bearbeiten.