LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2016
L 16 AS 203/16 B ER
Normen:
SGG § 106; SGG § 159; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 543/16

Zulässigkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 203/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7439

Zulässigkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Einem Antragsteller muss Gelegenheit gegeben werden, seinen unbestimmten Antrag zu konkretisieren, zu beziffern und erforderlichenfalls zu ändern. 2. Der Streitgegenstand wird im Leistungsrecht des SGB II in der Regel durch ein bestimmtes Begehren (Antrag) und eine hierauf ergangene Entscheidung bestimmt. 3. Wird geltend gemacht, dass über einen bestimmten Antrag noch nicht entschieden worden sei, ist festzustellen, welche Anträge wann gestellt wurden und ob dies zutrifft bzw. ob diese entscheidungsreif sind; gegebenenfalls ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. 4. Anspruch und prozessuale Durchsetzung stehen immer in einem engen Zusammenhang und dürfen nicht isoliert voneinander gesehen werden; hierauf beruht auch § 106 SGG.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. März 2016 wird aufgehoben und die Rechtssache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 106; SGG § 159; SGG § 62;

Gründe

I.