LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2018
L 6 U 1726/17
Normen:
SGG 96 Abs. 1; SGG 118 Abs. 1 S. 1; SGG 159 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 411a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 2938/16

Zulässigkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGGKlageabweisung ohne Entscheidung in der Sache gegen eine Bewilligung von Vorschuss auf eine Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung mit anschließender Feststellung eines Rechts auf Verletztenrente als Gegenstand des Klageverfahrens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 6 U 1726/17

DRsp Nr. 2019/12216

Zulässigkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG Klageabweisung ohne Entscheidung in der Sache gegen eine Bewilligung von Vorschuss auf eine Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung mit anschließender Feststellung eines Rechts auf Verletztenrente als Gegenstand des Klageverfahrens

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 30. März 2017 abgeändert. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der behördlichen Versagung einer Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 30 vom Hundert wegen des Arbeitsunfalls vom 12. September 2013 an das Sozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG 96 Abs. 1; SGG 118 Abs. 1 S. 1; SGG 159 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 411a;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. September 2013 die Bewilligung eines höheren Vorschusses und die Gewährung einer höheren Verletztenrente.