LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.02.2016
L 4 KR 4446/15 ER-B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB V § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 4313/15

Zulässigkeit der vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 4446/15 ER-B

DRsp Nr. 2016/7176

Zulässigkeit der vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Krankenkassen

1. Zur vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Krankenkassen. 2. Ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V darf nicht mehr abschlossen werden, wenn zwischenzeitlich ein solcher mit einem anderen Krankenhausträger geschlossen worden und der Bedarf an Krankenhausversorgung dadurch gedeckt ist. Spätestens mit Genehmigung der Landesbehörde verliert der übergangene Bewerber den Anspruch auf Abschluss oder Wiederholung der Auswahlentscheidung. Fehler des Auswahlverfahrens können (nur) so lange geltend gemacht werden, wie die Versorgungslücke nicht endgültig geschlossen ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher wie bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor